Befreiungsrecht in der GKV

 

Befreiungsrecht in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Für Arbeiter und Angestellte, die von der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) eingeholt werden, für Studenten und Teilzeitbeschäftigte (Voraussetzung: der Beschäftigte ist seit mind. 5 Jahren wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei), gibt es die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Für die Befreiung ist ein Antrag bei der zuständigen Gesetzlichen Krankenkasse zu stellen, es ist kein Nachweis für einen entsprechenden Krankenversicherungsschutzes notwendig.
Ein Antrag auf Befreiung ist innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der Gesetzlichen Krankenkasse zu stellen, bei der die Versicherungspflicht entstanden ist. Die Befreiung wirkt ab Beginn der Versicherungspflicht. Sind jedoch Versicherungsleistungen bei der GKV in Anspruch genommen worden, wirkt die Befreiung erst zu Beginn des Monats, der dem Befreiungsantrag folgt.




 
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