Private Krankenversicherung Arbeitgeberzuschuß

 

Private Krankenversicherung Arbeitgeberanteil 2014

Der Wechsel in eine Private Krankenversicherung steht für Beamte, Freiberufler und Selbständige frei. Arbeitnehmer können wechseln, wenn sie die Beitragsbemessungsgrenze mit ihrem sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen überschreiten und die 3 Jahres Frist erfüllen.
Gründe für den Wechsel in eine Private Krankenversicherung sind häufig niedrigere Beiträge, Beitragsrückerstattung, als auch die besseren Leistungen im Krankheitsfall im Vergleich zur Gesetzlichen Krankenkasse.
Der Angestellte erhält zu seinem Beitrag in der Privaten Krankenversicherung genau wie in der Gesetzlichen Krankenkasse i.d.R. einen 50 prozentigen Arbeitgeberzuschuß bis zum maximalen Arbeitgeberzuschuss - bis zu 287,44 € für die Krankenversicherung (mit Krankengeldanspruch) und bis zu 40,36 € ab 01.01.2013 für die Pflegeversicherung ( in Sachsen 18,17€), die gleichen Zuschüsse und Höchstgrenzen gelten auch für familienhilfeberechtigte Familienangehörige. Immer alle Beiträge aufaddiert.

Der Höchstbeitrag ergibt sich aus dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenkassen zum 01.01. des Vorjahres, angewandt auf die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze . Die Hälfte dieses Beitrages ist der max. Arbeitgeberzuschuss.
Arbeitnehmer, die wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, als auch Arbeitnehmer, die nach § 8 SGB V von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß zu ihrem Kranken- und Pflegeflichtversicherungsbeitrag. Vor dem 01.01.1996 betrug der Zuschuß die Hälfte des Beitrages, den der Arbeitnehmer bei der Gesetzlichen Krankenkasse zu zahlen gehabt hätte, die bei der Versicherungspflicht zuständig gewesen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags (incl. evtl. Familienhilfeberechtigter), den der Arbeitnehmer für seine Private Krankenversicherung zu zahlen hatte. Zum 1.1.96 wurde ein erweitertes Krankenkassenwahlrecht eingeführt. Seit 1.1.96 gilt, daß die "Höchstgrenze" für den Arbeitgeberzuschuß durch einen durchschnittlichen Höchstbeitrag bestimmt wird. Dieser Durchschnittswert wird jeweils zum 1.Januar. eines Jahres vom Bundesministerium für Gesundheit ermittelt (vgl. § 257 Abs. 2a SGB V) und gilt für ein Kalenderjahr.
Der Beitragszuschuß für die Krankenversicherung wird unabhängig vom Zuschuß zur Pflegeversicherung gezahlt.

Voraussetzung für den Arbeitgeberzuschuß

Eine bestimmte Mindestleistung muß der private Versicherungsschutz nicht enthalten. Notwendig ist allerdings, daß der Versicherungsschutz Leistungen enthält, die auch die Gesetzliche Krankenversicherung kennt, wie den ambulanten Versicherungsschutz, den Zahnbereich, Krankenhausabsicherung und das Krankentagegeld. Die besseren Leistungen bei der private Krankenversicherung (z.B. bessere Zahnleistungen, Krankenhaustagegeld, Heilpraktiker) werden vom Arbeitgeber im Gesamtbeitrag mitbezuschußt. Der Arbeitgeberzuschuß beinhaltet allerdings keine Beteiligung für die Beiträge für Sterbegeld oder eine Lebensversicherung.
Angestellte Ärzte erhalten diesen Arbeitgeberzuschuß auch dann, wenn der Versicherungsschutz bei der Privaten Krankenversicherung keine Leistungen für ambulante Behandlung vorsieht (Kollegenbehandlung). Das gleiche gilt für Zahnärzte, die keine Zahnkostenversicherung abgeschlossen haben.
Beitragsrückerstattungen bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen führen nicht zu einer nachträglichen Kürzung des Arbeitgeberzuschusses. Bei Arbeitsunfähigkeit über die Dauer der Gehaltsfortzahlung hinaus entfällt der Arbeitgeberzuschuß. Das gleiche gilt für privat versicherte weibliche Angestellte während des Bezugs von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld.

Die Krankenversicherung steht vor umfassenden Änderungen. Besonders die Private Krankenversicherung muss durch den Basistarif gravierende Umstellungen hinnehmen.

 

 
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