Beiträge für Rentner in der Privaten Krankenversicherung

 

Beiträge für Rentner in der Privaten Krankenversicherung

Rentenbezieher (die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner angehören KVDR) erhalten als freiwilliges Mitglied in einer Gesetzlichen Krankenkasse oder bei einer Privaten Krankenversicherung einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag von der Gesetzlichen Rentenversicherung (BFA/LVA), nach Ausscheiden aus dem Berufsleben statt Arbeitgeberzuschuß. Diese Feststellung gilt sowohl für Versichertenrenten (Alters-, Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente) als auch für Hinterbliebenenrenten (Witwen- und Waisenrente).
Der Zuschuß wird auf Antrag gezahlt und die Höhe entspricht dem Beitrag, den der krankenversicherungspflichtige Rentner von der Rentenversicherung zu seinem Beitrag erhält. Das sind 50% des Gesamtbeitrags. Z.Zt. beträgt der Zuschuß 6,45 % (ab 01.07.2005) des gesetzlichen Altersruhegeldes (Rente, BFA). Liegen die Aufwendungen für den Beitrag bei der Krankenversicherung niedriger, wird der Zuschuß auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für den Beitrag begrenzt. Der Zuschuß wird zusammen mit der Rente gezahlt.

Weitere Informationen zum Thema Beiträge im Rentenalter finden Sie unter: Standardtarif, Alterungsrückstellung(§ 12a VAG) und gesetzlicher Zuschlag.


 

 
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