Gesetzlicher Zuschlag zur Krankenversicherung

 

Gesetzlicher Zuschlag zur Krankenversicherung

Seit dem 1.Januar 2000 müssen Neuversicherte in der Privaten Krankenversicherung zwischen dem 21sten und dem 60sten Lebensjahr einen Zuschlag von 10 % zu den bisherigen Beiträgen zahlen. Dieser Zuschlag ist in der Gesamtprämie enthalten und wird ausschließlich dafür verwendet, Beitragserhöhungen ab dem 65sten Lebensjahr zu vermeiden. Ab dem 80 Lebensjahr kann dieser Zuschlag laut Gesetz dann auch für Beitragssenkungen verwendet werden. Eine Auszahlung des Betrages an den Versicherten ist gesetzlich ausdrücklich nicht vorgesehen.
Je länger der Zuschlag gezahlt wird, desto länger reichen diese Mittel auch im Alter, um den Beitrag konstant halten zu können. Genauso wie bei der Vollkrankenversicherung bekommt der Angestellte hier einen Arbeitgeberzuschuß.
Eine Ausnahme bilden Bestandskunden, die nach Zugang des Informationsschreibens vor dem 01.01.2000 schon in der PKV versichert waren und innerhalb von 3 Monaten dem gesetzlichen Zuschlag schriftlich widersprochen haben. Diese müssen diesen Zuschlag nicht zahlen.
Außerdem wird kein Zuschlag erhoben bei:
· Personen unter 21 oder über 60 Jahren
· Tagegeldversicherungen
· Pflegeversicherungen
· Anwartschaftsversicherungen
· modifizierter Beitragszahlung (MBZ)
· befristeten Tarifen und
· Zusatzsversicherungen zur Gesetzlichen Krankenversicherung.

 


 

 
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