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Rückkehrmöglichkeiten von der PKV in die GKV
Der Wechsel zwischen der Gesetzliche Krankenkasse und Privaten Krankenversicherung ist für viele Fälle durch die Pflichtversicherung im Sozialgesetzbuch V § 5 (SGB) gesetzlich geregelt.
Gesetzlich vorgesehene Fälle für die Rückkehr in die Gesetzliche Krankenkasse sind:
· Arbeitslosigkeit
· Einkommen unter der Beitragspflichtgrenze ( für Privat Versicherte vor dem 31.12.02 unter der Beitragsbemessungsgrenze BBG)
Kommt ein Angestellter unter die Beitragspflichtgrenze, tritt Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenkasse ein. D.h. der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Angestellten bei der Gesetzlichen Krankenversicherung anzumelden. Damit ist eine Rückkehr in die Gesetzliche Krankenkasse unumgänglich. Es besteht allerdings die Möglichkeit sich von dieser Versicherungspflicht per Antrag bei der zuständigen Pflichtkasse befreien zu lassen. (bis 3 Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht).
Diese Befreiung von der Versicherungspflicht ist jedoch immer nur für das aktuelle Arbeitsverhältnis gültig. Beim Arbeitgeberwechsel muß eine erneute Befreiung beantragt werden (Urteil).
Das Eintreten der Versicherungspflicht gilt nur bis zum 55. Lebensjahr, danach nicht mehr.
Das ist auch durch die Alterungsrückstellungen, die im Laufe des Lebens in der Privaten Krankenversicherung gebildet werden und die dann verloren gehen würden sinnvoll.
Der Höchstbeitrag für einen Versicherten in der PKV ist im Rentenalter auf den Höchstsatz der Gesetzlich Versicherten begrenzt (ab dem 65. Lebensjahr). D.h. ein Privat Versicherter zahlt dann nicht mehr, als ein Versicherter in der GKV.
Bei Arbeitslosigkeit kommt man über die Anmeldung beim Arbeitsamt automatisch wieder in die Gesetzliche Krankenversicherung zurück. Hier stellt sich für den PKV Versicherten die Frage, ob es Ausnahmeregelungen für den Fall der Pflichtversicherung gibt, um auch weiterhin von den besseren Leistungen der PKV zu profitieren. Dies ist in gewissen Fällen möglich. Z.B. wenn ein Angestellter länger als 5 Jahrein in der Privaten Krankenversicherung versichert war und arbeitslos wird, kann er weiter in der PKV versichert bleiben. Dazu muß bei Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Befreiungsantrag gestellt werden. Dann zahlt die Bundesagentur die Beiträge für die Privatversicherung für die Zeit der Arbeitslosigkeit weiter.
Laut der Satzung der meisten Kassen ist bei Pflichtversicherung eine Rückkehr in die letzte Gesetzliche Krankenversicherung vorgesehen.
Wichtig: Für freiwillige Mitglieder (z. B. Angestellte über der Beitragsbemessungsgrenze, Selbständige) aus einer Privaten Krankenversicherung besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Aufnahme in eine Gesetzliche Krankenkasse. Es liegt im Ermessen der jeweiligen Kasse, ein freiwilliges Mitglied (das den höchsten Beitrag zahlt) aufzunehmen.
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