Versicherungsstatus - Krankenversicherung

 

Versicherungsstatus in der Krankenversicherung

Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Nach Sozialgesetzbuch V § 5 (SGB) gilt für folgende Personengruppen die Versicherungspflicht:
-Arbeiter und Angestellte, wenn ihr Arbeitsverdienst unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt 49.500 jährliches Brutto in 2011 und 50.850 jährliches Brutto in 2012.
· Rentner
· Studenten, Praktikanten (Studenten haben eine Befreiungsmöglichkeit)
· Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz
· Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe beschäftigt sind (Erziehungshilfe, Fürsorgeerzieher)
· Personen, die an berufsfördernden Maßnahmen und Einrichtungen für Behinderte teilnehmen.
· Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige
· Künstler und Publizisten (sind in der Regel in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert.
Für einen Teil dieser Personengruppen sieht der Gesetzgeber ein Befreiungsrecht von der gesetzlichen Versicherungspflicht vor.

Freiwillige Weiterversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Mit dem Ende der Versicherungspflicht endet die Mitgliedschaft des Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse automatisch. Z.B wenn man sich als Arbeitnehmer selbständig macht oder Beamter wird.
Falls man sich für eine freiwillige Mitgliedschaft bei der Gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet, muß dies innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Versicherungspflicht schriftlich beantragt werden.
Voraussetzung für die freiwillige Weiterversicherung ist, daß die Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenkasse entweder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor Ende der Versicherungspflicht mind. 12 Monate bestanden hat.
Endet die Versicherungspflicht wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann der gesetzlich Versicherte seine Mitgliedschaft in der GKV freiwillig weiterführen. Die Gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, das Mitglied schriftlich darauf hinzuweisen, daß seine Versicherungspflicht endet. Eine Kündigung muß innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Benachrichtigung der GKV eingegangen sein.
Für den Versicherten ändert sich als freiwilliges Mitglied bei der Gesetzlichen Krankenkasse abgesehen vom Status nichts. Der Beitragssatz bleibt gleich, muß allerdings nur bis zu einem Brutto bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden, die Leistungen bleiben auch gleich.
Statt sich freiwillig bei einer Gesetzlichen Krankenversicherung weiter zu versichern kann man nun auch in eine Private Krankenversicherung wechseln, was als Pflichtmitglied nicht möglich ist.


 

 
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