Krankenversicherung der Landwirte

 

Krankenversicherung für Landwirte

Als Träger der Krankenversicherung der Landwirte besteht bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine landwirtschaftliche gesetzliche Krankenkasse. Versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer sind Mitglieder der Krankenkasse (GKV), welche die für den Unternehmer zuständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft errichtet hat.
Auf Antrag kann sich befreien lassen, wer durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer versicherungspflichtig wird, wenn der Wirtschaftswert seines Unternehmens mindestens 30 000 € überschreitet.
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) vom 20.12.1988, regelt u.a. die Aufgaben, den Pflichtversichertenkreis und das Beitragswesen der landwirtschaftlichen Krankenkassen.
Versicherungspflichtig sind demnach:

- Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft,
- Unternehmer des Wein- und Gartenbaus,
- Unternehmer der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht

Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert den von der landwirtschaftlichen Alterskasse festgesetzten Grenzwert hat. Nebenbetriebe bleiben unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß mindestens 100 Bienenvölker und eines der Wanderschäferei eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen, ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern.
Die Leistungen der Krankenversicherung der Landwirte orientieren sich an denen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Es sind folgende Leistungen erhalten:

- Leistungen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten,
- Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten,
- Krankenbehandlung,
- Krankengeld,
- Mutterschaftshilfe,
- Familienhilfe,
- Betriebshilfe anstelle von Krankengeld (§ 9 KVLG),
- Haushaltshilfe (§ 10 KVLG),
- Sterbegeld

 
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