Künstlersozialversicherung

 

Künstlersozialversicherung (KSK) - Krankenversicherung

Die Künstlersozialkasse oder Künstlersozialversicherung ist eine wichtige sozial- und kulturpolitische Errungenschaft, die es seit 1982 gibt. Mittlerweile genießen über 110.000 Künstler und Publizisten Versicherungsschutz über die Künstlersozialkasse, und ihre Zahl nimmt jährlich um rd. 5 % weiter zu. Die Künstlersozialversicherung ist Ausdruck der Solidarität zwischen den Künstlern, Publizisten und ihren Verwertern.
Die Künstlersozialversicherung ist eine Pflichtversicherung.
Unter das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen Künstler und Publizisten, die nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren oder als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig sind.

Personen, die z.B. aufgrund anderer Vorschriften (z.B. § 5 SGB V) krankenversichert sind oder wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht der Versicherungspflicht nach § 5 SGB V unterliegen, werden nicht nach dem KSVG krankenversichert.

Für die Künstler oder Publizisten, die nicht zum vorstehenden Personenkreis gehören, besteht in den ersten 5 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit eine Krankenversicherungspflicht bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem Unternhemen der Privaten Krankenversicherung. Die Versicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen ist sowohl für sich als auch für die Angehörigen, für die bei einer Versicherung in der GKV Anspruch auf Familienkrankenhilfe bestehen würde, der Künstlersozialkasse nachzuweisen.

Auf Antrag kann sich ein selbständiger Künstler oder Publizist von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, wenn er in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren insgesamt ein Arbeitseinkommen erzielt hat, das über der Summe der Jahresarbeitsverdienstgrenzen liegt, die nach § 5 SGB V für diese Jahre festgelegt waren. Sinkt das Arbeitseinkommen wieder ab, kann die Befreiung von der Künstlersozialkasse widerrufen werden. Würde bei Mitgliedschaft in der GKV Anspruch auf Familienhilfe bestehen, kann der Künstler einen Zuschuß zu seinem Krankenversicherungsbeitrag bei der Künstlersozialkasse beantragen.

Die Künstlersozialversicherung wird finanziert durch

  • Beitragsanteile der Versicherten, die sich nach der Jahresarbeitsverdienstgrenze lt. Angestelltenversicherungsgesetz bemessen und deren Beitragssatz die Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes der Krankenkassen beträgt.
  • Künstlersozialabgabe, die z.B. von Theater-und Konzertdirektionen, Kunsthandel, Rundfunkanstalten und Unternehmen, die Öffentlichkeitsarbeit für Künstler leisten oder Bild- und Tonträger vervielfältigen, gezahlt wird.

Bisher wurde ein einheitlicher Abgabensatz von 5% für alle vom KSVG betroffenen Bereiche erhoben. Von 1989 an wurde die Künstlersozialabgabe getrennt für die Bereiche Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst festgesetzt. Es wurde ein Abgabengrenzsatz eingeführt, wobei die für einen Bereich über diesen Höchstsatz hinausgehende Belastung von den anderen Sparten mitgetragen werden muß. Ein Beitragszuschuß des Bundes in dem Umfang, in dem die Einnahmen der Künstler nicht auf Geschäften mit abgabepflichtigen Unternehmen beruhen.

 

 
PKV-1x1
PKV Online Rechner
Service Hotline
PKV Hotline 9ct/minPKV Kontakt
Anzeigen