Mutterschaftsgeld für GKV - PKV Versicherte

 

Mutterschaftsgeld für GKV - PKV Versicherte

Zuschuß Mutterschaftsgeld für Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung:

Gemäß § 13 Abs. 1 Mutterschutzgesetz erhalten Frauen für die Zeit der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor der Geburt, bis 8 oder 12 Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung RVO (§ 200), wenn sie in der Gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.
Für jeden Kalendertag gibt es maximal 13,- € (abhängig von der Länge des Monats gesamt zwischen 364 - 403 €). Wenn das Nettogehalt der letzten 3 abgerechneten Monate höher war, erhält die Versicherungsnehmerin einen Zuschuß vom Arbeitgeber in Höhe der Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Nettoentgelt.
Der Arbeitgeberzuschuß entfällt während der Elternzeit (für die Betreuung eines älteren Kindes), außer es wird eine zulässige Teilzeitarbeit geleistet.
In der Sozialversicherung nach § 383 Reichsversicherungsordnung (RVO) besteht während des Bezuges von Mutterschaftsgeld Beitragsfreiheit.

Voraussetzung für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld:
In der Zeit zwischen dem Beginn des 10. und dem Ende des 4. Monats vor der Entbindung muß für mindestens 12 Wochen Versicherungszeit in der Gesetzlichen Krankenversicherung oder ein Arbeitsverhältnis bestanden haben.

Zuschuß Mutterschaftsgeld für Versicherte in der Privaten Krankenversicherung:

Frauen, die nicht in der Gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten gemäß § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes für die Zeit der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens € 210,-. Bei Frauen in der Privaten Krankenversicherung wird das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Bonn gezahlt.
Die PKV Versicherte erhält vom Arbeitgeber einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zwischen 13,- € (Höchstbetrag des auf den Kalendertag umgerechneten Mutterschaftsgelds der gesetzlich versicherten Frauen) und dem auf den Kalendertag umgerechneten Nettoeinkommen der letzten 3 abgerechneten Monate.
Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld besteht in der Privaten Krankenversicherung Beitragspflicht.
Es besteht kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Beitrag der Privaten Krankenversicherung.

 

 
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