Fälligkeit der Beiträge in der PKV

 

Fälligkeit der Beiträge in der Privaten Krankenversicherung

Nach § 8 (1) Musterbedingungen Krankenkostenvollversicherung (MB/KK) bzw. Musterbedingungen Krankentagegeld MB/KT der Privaten Krankenversicherung ist der Beitrag ein Jahresbeitrag. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am 1. eines jeden Monats fällig.
Bei jährlicher Beitragszahlung wird von der PKV in der Regel ein Beitragsnachlaß (Skonto) von 3% gewährt.
Nach §§ 8, 4 MB/KK bzw. MB/KT kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
Bleibt die Zahlung der Beiträge trotz Anmahnung der Krankenversicherung aus, ist die Private Krankenversicherung nicht mehr verpflichtet, Leistungen für diesen Zeitraum zu erbringen, hat aber noch Anspruch auf den Erhalt der Beiträge. Außerdem kann die Krankenversicherung dem Versicherten nach Ablauf der gesetzten Fristen außerordentlich kündigen.




 
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