Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung

 

Beitragszahlung an die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung für PKV Versicherte

Arbeitnehmer sind in der Regel versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Bei PKV versicherten Arbeitnehmern endet die Rentenversicherungspflicht und somit auch die Beitragszahlung zur Gesetzlichen Rentenversicherung zu dem Zeitpunkt, an dem die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ausläuft.
Um hieraus Nachteile zu vermeiden, haben Arbeitnehmer in der Krankenvollversicherung bei längerer Arbeitsunfähigkeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen. Dies ist im § 4 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VI (SGB) geregelt.
Die Versicherungspflicht auf Antrag besteht dann für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens aber für 18 Monate.
Die Beitragspflicht hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung obliegt in diesem Fall nicht dem Privatversicherten, sondern den Unternehmen der Privaten Krankenversicherung. Aufgrund einer Vereinbarung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung mit der Bundesanstalt für Arbeit übernimmt eine von den Mitgliedsunternehmen getragene Interessengemeinschaft bei Bezug von Krankentagegeld die Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung.
Damit haben die Versicherten der PKV den gleichen Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung wie die Mitglieder der Gesetzlichen Krankenkassen, ohne selbst Beiträge dafür aufwenden zu müssen.

Die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen war und ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger BFA / LVA zu stellen.
Der Antrag sollte innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gestellt werden. Die Versicherungspflicht beginnt dann - evtl. rückwirkend - zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entgeltfortzahlung endet.
Liegen zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und Antragstellung mehr als drei Monate, beginnt die Versicherungspflicht auf Antrag erst mit dem Tag, der auf den Eingang des Antrags beim Rentenversicherungsträger folgt.
Bei einer Versicherungspflicht auf Antrag errechnet sich der Beitrag zur Rentenversicherung aus einem Betrag von 80% des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgeltes bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherte hat den gesamten Beitrag selbst zu tragen.

In der Arbeitslosenversicherung führt gem. § 26 Abs. 2 SGB III der Bezug von Krankentagegeld zur Versicherungspflicht, wenn unmittelbar vor Beginn der Leistung Versicherungspflicht gegeben war (z.B. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses) oder wenn eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) bezogen wurde. Dabei gilt für Bezieher von Krankentagegeld ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70% der Jahresarbeitsentgeltgrenze der Gesetzlichen Krankenversicherung als Beitragsbemessungsgrundlage.



 
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