Kassenwahlrecht in der GKV

 

Gesetzliche Krankenversicherung Kassenwahlrecht

Auch Pflichtversicherte können seit dem 1.1.1997 ihre Gestzliche Krankenkasse wählen. Seit dem 1.1.2002 gelten dieselben Regelungen für freiwillige Mitglieder und Pflichtversicherte. Für den Wechsel in eine andere Krankenkasse sind gesetzliche Fristen vorgeschrieben.
So ist der Versicherte mindestens für 18 Monate an seine gewählte Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gebunden, außer die Krankenkasse erhöht ihren Beitragssatz. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer dann außerordentlich kündigen.
Nach Eingang der Kündigung muß die bisherige Kasse eine Kündigungsbestätigung ausstellen, die neue Kasse stellt eine Mitgliedsbescheinigung aus – erst nach Vorlage dieser Versicherungsbestätigung innerhalb der Kündigungsfrist wird die Kündigung wirksam.

 
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