Kinderkrankengeld in der GKV - PKV

 

Kinderkrankengeld in der Krankenversicherung

Wenn ein erwerbstätiger Elternteil aufgrund einer Erkrankung seines Kindes zu Hause bleibt, zahlt der Arbeitgeber bis zu 5 Tage im Jahr 100% den Lohn oder das Gehalt weiter.
GKV-Versicherte können bei der Gesetzlichen Krankenkasse "Kinderpflegekrankengeld" für weitere 5 Tage beantragen (Alleinerziehende bis zu 15 weitere Tage). Seit 01.01.97 werden nur noch 70% des Bruttoverdienstes, max. 90% vom Nettoverdienst gezahlt. Zudem gibt es das Kinderpflegekrankengeld nur für Kinder unter 12 Jahren.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld beträgt im Jahr maximal 10 Arbeitstage pro Kind (Alleinerziehende 20 Tage). Bei mehreren versicherten Kindern wird das Kinderkrankengeld jeweils entsprechend mehre Tage gezahlt, maximal jedoch bis zu 25 Arbeitstagen (Alleinerziehende bis 50 Arbeitstagen).

 
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