Kontrahierungszwang Krankenversicherung

 

Kontrahierungszwang
auch: Annahmepflicht, Kindernachversicherung

Bei der Mitversicherung von Neugeborenen (im Unterschied zur Nachversicherung von älteren Kindern) besteht in der Privaten Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen ein Kontrahierungszwang. Dies ist in den Musterbedingungen Krankenkostenvollversicherung (Allgemeine Versicherungsbedingungen AVB MB / KK 94) im § 2 Teil I für alle Privaten Krankenversicherungsunternhemen (PKV Unternehmen) geregelt.
Der Versicherungsschutz beginnt dann ohne Wartezeiten und rückwirkend zum ersten des Geburtsmonats.
Voraussetzungen :
Am Tage der Geburt muss ein Elternteil mindestens drei Monate bei der Privaten Krankenversicherung versichert gewesen sein.
Die Anmeldung zur Versicherung muss spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgen.
Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein (§ 2 Musterbedingungen Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung).
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.
Bei einigen Versicherungsunternehmen sind die Versicherungsbedingungen erweitert auf den Kostenersatz von Geburtsfehlern, Geburtsschäden, angeborene Krankheiten, angeborene Anomalien, Gebrechen und vererbte Krankheiten.
Dies wird geregelt im Teil II Tarifbestimmungen (5) zu § 2(2) MB / KK 94 des jeweilgen Privaten Krankenversicherungsunternehmens.

 
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