Selbständiger Handelsvertreter

 

Freiwillige Krankenversicherung Selbständige Handelsvertreter

Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig für einen anderen Unternehmer tätig ist und in dessen Namen und für dessen Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt, § 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Der Handelsvertreter unterscheidet sich dadurch vom Kaufmann (z.B. Großhändler), der im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt, ebenso wie vom Kommissionär, der zwar ebenfalls für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen handelt. Anders als ein angestellter Handlungsreisender ist der Handelsvertreter selbständig tätig, anders als ein Handelsmakler, der Geschäfte von Fall zu Fall für verschiedene Unternehmer erledigt, er ist ständig für einen oder mehrere bestimmte Unternehmer tätig. Allerdings können die verschiedenen Vertriebswege auch kombiniert werden (z.B. Handelsvertretung und Eigengeschäft).
Dieser Berufsstand gehört nicht zu den Arbeitnehmern und unterliegt somit auch nicht der Krankenversicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung, er kann sich also frei entscheiden zwischen einer Gesetzlichen Krankenkasse (GKV) oder einer Privaten Krankenversicherung (PKV). Auch unterliegt der selbständige Handelsvertreter weder der Renten- noch der Arbeitslosenpflicht.

 
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