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      Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
	  Im Unterhaltssicherungsgesetz (USG) ist festgelegt, daß der Staat gegenüber   Wehrpflichtigen und deren Familienangehörigen unterhaltspflichtig ist. Das USG   gilt für Grundwehrdinstleistende, Zivildienstleistende sowie Teilnehmer an   Wehrübungen. Bundeswehrangehörige, die Dienstbezüge als Berufs- oder   Zeitsoldaten erhalten, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem USG. 
	       
        Da die Wehrpflichtigen während Wehr- bzw. Zivildienst Anspruch auf freie Heilfürsorge durch den Bund haben,   werden ihnen Aufwendungen für eine Anwartschaftsversicherung bei der Privaten Krankenversicherung für   diesen Zeitraum ersetzt. Dies gilt auch für ersatzdienstleistende Ärzte,   Zahnärzte und Apotheker in Zivilkrankenhäusern - sie werden wie   Wehrdienstleistende behandelt. 
           
          Wichtig: Für unterhaltsberechtigte Familienangehörige ohne   eigenes Einkommen werden in diesem Zeitraum vom Bund die vollen Beiträge zur   Privaten Krankenversicherung übernommen. 
             
            Ausnahme: Wehrpflichtige Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die   Dienstbezüge erhalten, da sie einen militärfachlichen Dienst verrichten, haben   keinen Anspruch auf Erstattung des Anwartschaftsbeitrages und des Beitrages für   die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. 
               
            Die Ansprüche nach dem USG sind bei der Unterhaltssicherungsbehörde der für den   Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung geltend zu   machen. 
	   
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