Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

 

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Im Unterhaltssicherungsgesetz (USG) ist festgelegt, daß der Staat gegenüber Wehrpflichtigen und deren Familienangehörigen unterhaltspflichtig ist. Das USG gilt für Grundwehrdinstleistende, Zivildienstleistende sowie Teilnehmer an Wehrübungen. Bundeswehrangehörige, die Dienstbezüge als Berufs- oder Zeitsoldaten erhalten, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem USG.

Da die Wehrpflichtigen während Wehr- bzw. Zivildienst Anspruch auf freie Heilfürsorge durch den Bund haben, werden ihnen Aufwendungen für eine Anwartschaftsversicherung bei der Privaten Krankenversicherung für diesen Zeitraum ersetzt. Dies gilt auch für ersatzdienstleistende Ärzte, Zahnärzte und Apotheker in Zivilkrankenhäusern - sie werden wie Wehrdienstleistende behandelt.

Wichtig: Für unterhaltsberechtigte Familienangehörige ohne eigenes Einkommen werden in diesem Zeitraum vom Bund die vollen Beiträge zur Privaten Krankenversicherung übernommen.

Ausnahme: Wehrpflichtige Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die Dienstbezüge erhalten, da sie einen militärfachlichen Dienst verrichten, haben keinen Anspruch auf Erstattung des Anwartschaftsbeitrages und des Beitrages für die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen.

Die Ansprüche nach dem USG sind bei der Unterhaltssicherungsbehörde der für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung geltend zu machen.

 
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