Zusätzliche Zuschreibung - PKV

 

Private Krankenversicherung Zusätzliche Zuschreibung

Seit 1992 gibt es die sogenannte zusätzliche Zuschreibung (VAG § 12a). Das bedeutet, daß die Alterungsrückstellung der PKV - Versicherten zusätzlich verzinst werden. Im Jahre 2000 wurde die Regelung nochmals verbessert.
Jetzt werden den Versicherten neben der garantierten (rechnungsmäßigen) Verzinsung von 3,5 % nochmals 90 % des darüber hinausgehenden (überrechnungsmäßigen) Zinses gutgeschrieben.
Die Verwendung der Mittel der zusätzlichen Zuschreibung erfolgt analog dem gesetzlichen Zuschlag, zur Abmilderung von Beitragsanpassungen und evtl. zur Beitragssenkung.

Im Vergleich dazu ist im System der Gesetzlichen Krankenversicherung keine Altersvorsorge zur Senkung der Beiträge für Ihre Versicherten verankert. Denn die GKV arbeitet nicht nach dem Kapitaldeckungs-, sondern nach dem Umlageverfahren : Die aktuellen Einnahmen müssen jeweils die aktuellen Ausgaben decken, es werden keine Beitragsanteile für die im Alter evtl. auftretenden höheren Gesundheitskosten gespart (keine Alterungsrückstellung wie bei der PKV).

Die Einführung der Sozialversicherung wurde am 17.11.1881 durch die "Kaiserliche Botschaft" eingeleitet. In Folge davon wurden zwischen 1883 und 1889 die Kranken-, die Unfall- und die Rentenversicherung der Arbeiter per Gesetz eingeführt. In der heute noch gültigen Reichsversicherungsordnung (RVO) von 1991 wurden diese Gesetze zusammengefaßt.

Träger der Gesetzlichen Krankenversicherungen sind:

Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Allgemeine Ortskrankenkassen, Landwirt-schaftliche Krankenkassen, Seekrankenkasse, Bundesknappschaft, Ersatzkassen.

Alle Krankenkassen sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Vergleich zur Privaten Krankenversicherung, die meist Aktiengesellschaften oder Vereine auf Gegenseitigkeit sind.

 

 
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