Krankenversicherung für Selbständige

 

Abgrenzung der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit

Laut § 5 (5) Sozialgesetzbuch V (SGB) ist nicht versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung, wer selbständig tätig ist. D.h. die Selbständigkeit stellt den Haupterwerb des Betreffenden dar. Der Selbständige kann sich freiwillig weiter versichern in der Gesetzlichen Krankenkasse oder kann in eine Private Krankenversicherung wechseln.
Eine selbständige Tätigkeit beruht auf beruflichen Tätigkeiten, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt werden. Es muß eine eigene Betriebsstätte vorhanden sein und der Selbständige ist nicht weisungsgebunden, trifft also seine unternehmerischen Entscheidungen selbst und trägt das unternehmerische Risiko selbst. Der Selbständige hat freie Arbeitszeitgestaltung.
Falls der Selbständige mehrere Tätigkeiten und Beschäftigungen ausübt, sind diese für die Beurteilung des Status der Selbständigkeit gegeneinander abzuwägen.
Im Sinne des § 16 Sozialgesetzbuch IV (SGB) ist immer diejenige als Haupttätigkeit anzusehen, die den deutlich überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch nimmt oder des Gesamteinkommens ausmacht. Die selbständige Tätigkeit muß den Mittelpunkt des Erwerbslebens darstellen.
Eine selbständige Tätigkeit als Hauptberuf liegt grundsätzlich vor, wenn der Selbständige mindestens einen Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigt.

 
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