Anzeigepflichtverletzung bei Antragstellung in der PKV

 

Anzeigepflichtverletzung bei Antragstellung in der Privaten Krankenversicherung

Eine Anzeigepflichtverletzung liegt vor, wenn der Antragsteller im Versicherungsantrag falsche oder unvollständige Angaben macht oder er seiner Nachmeldepflicht (z.B. bei den Gesundheitsangaben) nicht nachkommt.
Bei Fahrlässigkeit des Antragstellers wird auch eine schuldhafte Anzeigepflichtverletzung angenommen. Die Private Krankenversicherung kann in diesem Fall innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten oder auch den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. In beiden Fällen besteht kein Versicherungsschutz.

 
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