Krankenversicherung für Ärzte im Praktikum

 

Krankenversicherung für Ärzte im Praktikum, Möglichkeiten von der Gesetzlichen Krankenversicherung in die
Privaten Krankenversicherung zu wechseln

Bevor ein Arzt seine Approbation erhält, in der er seine ärztliche Prüfung bereits abgelegt hat, muß noch 18-Monate praktische Ausbildungserfahrung sammeln. Ein Arzt in der Ausbildungsphase wird als "Arzt im Praktikum" (kurz AiP) bezeichnet. Die praktische Tätigkeit kann erfolgen in
· einem Krankenhaus,
· einer Praxis eines niedergelassenen Arztes,
· einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung der Bundeswehr,
· einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt,
· Einrichtungen für theoretische Medizin (z. B. Pathologie, mikrobiologische Medizin, Pharmakologie usw., sofern Bezug zur klinischen praktischen Tätigkeit gegeben ist).

Der Arzt im Praktikum unterliegt der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung, da er den Status eines Angestellten hat. Er kann sich der jedoch von dieser Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 (1) 6). Die Befreiung muß innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht erfolgen. Sie wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Wenn der Arzt im Praktikum einen freiwilligen Status durch die Befreiung hat, kann er in eine Private Krankenversicherung wechseln, die häufig Spezialtarife für Ärzte anbieten.
Eine Befreiung kann nicht widerrufen werden und gilt dann für die gesamte Ausbildungsphase des Arztes. Falls der Arzt im Praktikum zwischenzeitlich arbeitslos wird und durch den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz Versicherungspflicht eintritt, wird die Befreiung für diesen Zeitraum unterbrochen. Die Befreiung lebt wieder auf, sobald die Tätigkeit als Arzt im Praktikum wieder aufgenommen wird. Mit Abschluß der Ausbildung als AiP endet auch die Befreiung.
In der Approbationsordnung für Ärzte in § 34 a ist aufgeführt daß jemand, der keine Tätigkeit als Arzt im Praktikum, sondern lediglich eine auf eine derartige Tätigkeit anrechenbare wissenschaftliche Tätigkeit ausübt, von der Krankenversicherungspflicht bei der Gesetzlichen Krankenversicherung befreit werden kann.

 

 
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