Beihilfe in der Krankenversicherung

 

Beihilfe in der Krankenversicherung

Beamte und deren Angehörige erhalten aufgrund der Fürsorgepflicht des Staates eine Beihilfe zu den Kosten in der Krankenversicherung. Sie sind generell versicherungsfrei, können sich also mit Beihilfetarifen in der Privaten Krankenversicherung oder freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Beihilfeberechtigt sind:
· Beamte und Richter
· Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand (Pensionäre)
· Familienangehörige und Hinterbliebene, solange sie Dienstbezüge, Ruhegeld, Witwengeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten.

Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach folgende Kriterien:
· Familienstand und Kinderzahl
· Status (aktiver Beschäftigter oder Versorgungsempfänger)
· Kostenart (ambulante oder stationäre Behandlung).
· Dienstgrad
· Beschäftigter des Bundes oder Bundesländer

Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst sind aufgrund von tarifvertraglichen Vereinbarungen auch beihilfeberechtigt.
Dieser Personenkreis unterteilt sich in drei Kategorien:
· krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
· krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuß
· krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberzuschuß.

Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind auf die Sachleistungen der Gesetzlichen Krankenkasse angewiesen. Ein Beihilfeanspruch besteht nur für solche Anwendungen, für welche die GKV keine Leistungen vorsieht oder nur einen Zuschuß leistet.
Krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuß sind ebenfalls auf Sachleistungen angewiesen. Ein Beihilfeanspruch besteht nur für die durch die Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten. Auch bei den privat krankenversicherten Personen sind nicht die gesamten Kosten beihilfefähig, denn die Leistungen der Krankenversicherung werden in einem bestimmten Verhältnis angerechnet.
Krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberzuschuß haben dagegen einen vollen Beihilfeanspruch entsprechend der für Beamte geltenden Beihilfebestimmungen. Allerdings wurde in einigen Bundesländern der Beihilfeanspruch für neu eingestellte Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst inzwischen gestrichen.
Die Bemessungssätze der Beihilfe sind darauf abgestellt, daß diese lediglich eine ergänzende Hilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen darstellt. Deshalb müssen die beihilfeberechtigten Beamten, Richter und Versorgungsempfänger sowie die nicht krankenversicherungspflichtigen Angestellten des öffentlichen Dienstes ohne Arbeitgeberzuschuß für die durch die Beihilfe nicht gedeckten Kosten selbst Vorsorge treffen.
Dafür bietet die Private Krankenversicherung die besten Voraussetzungen, denn sie trägt den individuellen Bedürfnissen des Beihilfeempfängers an den Versicherungsschutz durch die speziellen Beihilfetarife (prozentuale Tarife) gezielt Rechnung. Außerdem hat der Beihilfeempfänger den Versicherungsschutz als "Privatpatient" zu einem Beitrag, der meist weit unter dem der gesetzlichen Krankenversicherung liegt, da die Gesetzlichen Krankenkassen keine Beihilfetarife anbietet.
Versicherungsschutz und Beihilfe sollen nicht zu einer "Überversicherung" führen. Deshalb lassen die PKV - Unternehmen nur einen Versicherungsschutz zu, dessen Erstattungsprozentsatz zusammen mit dem Beihilfebemessungssatz 100% nicht übersteigt.




 
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