Freie Heilfürsorge

 

Krankenversicherung - Freie Heilfürsorge für Beamte / öffentlicher Dienst

Der Staat (als Dienstherr) hat für seine Beamten/Angestellten im öffentlichen Dienst eine 100%ige Fürsorgepflicht. Auf freie Heilfürsorge bzw. unentgeltliche truppenärztliche Versorgung haben Vollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes, Polizeivollzugsbeamte, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Anspruch. Dasselbe gilt für die Zeit des Wehrdienstes und der Wehrpflicht.

Der Anspruch auf freie Heilfürsorge hat Vorrang vor dem Anspruch auf Gewährung von Beihilfen (Subsidiaritätsprinzip). Aufwendungen, die über die freie Heilfürsorge hinausreichen, sind im Rahmen der Beihilfevorschriften beihilfefähig.

Durch die freie Heilfürsorge für den Beamten bzw. Soldaten bleibt die Beihilfeberechtigung für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen unberührt. Der Beamte bzw. Soldat mit freier Heilfürsorge erhält demnach dieselben Beihilfen wie alle anderen Beihilfeberechtigten für seine berücksichtigungsfähigen Familienmitglieder (Familienversicherung).

Die Angehörigen können sich entweder unter Inanspruchnahme der Beihilfe privat krankenversichern oder gesetzlich krankenversichert sein. In der gesetzlichen Krankenkasse ist der Beitragssatz für den Heilfürsorgeberechtigten vermindert, da er selbst die Kassenleistungen nicht in Anspruch nimmt und die Kassen somit nur die Familienversicherung durchführen müssen.

Die Heilfürsorgeberechtigten erhalten ebenso wie andere Beamte nach der Pensionierung auch Beihilfe für sich selbst.




 
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