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Zahnzusatzversicherung als Ergänzung zur Gesetzlichen Krankenversicherung
Anfang 2005 wurde für Mitglieder einer Gesetzlichen Krankenkasse ein neues Zuschuß-System für Zahnersatz beschlossen. Es werden nicht mehr wie bisher prozentuale Zuschüsse gewährt, sondern genannte „befundbezogene Zuschüsse". Es gibt eine Regelversorgung, wo Festzuschüsse geleistet werden.
Das bedeutet bei einem fehlender Zahn wird nicht mehr die Art und Weise der Uberbrückung gezahlt - wie z.B. durch ein Zahnsubstanz schonendes Implantat, sondern lediglich das, was zur Behandlung der Zahnlücke unbedingt notwendig ist. Alle zusätzlichen Wünsche Seitens des Patienten, z.B. verblendete Kronen müssen mit mindestens 35 Prozent Eigenanteil zugezahlt werden.
Sogar für Patienten, die seit zehn Jahren regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen durchführen und dies in ihrem Bonusheft eintragen lassen, werden nur Festzuschüsse in Höhe von maximal 65 Prozent erstattet.
In den vergangenen Jahren wurden ca. 62 Prozent aller Behandlungskosten beim Zahnarzt von den Kassenpatienten selbst getragen.
Durch eine Zahnzusatzversicherung über eine Praivate Krankenversicherung kann dieser Eigenanteil erheblich gesenkt werden.
Die Leistungsmerkmale sind bei den verschiedenen Versicherungsunternehmen und Tarifen unterschiedlich, wie z.B. Merkmale wie Leistungen für Zahnprophylaxe, Implantate, Kieferorthopädie und daher lohnt sich ein gründlicher Vergleich.
Die Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen im Zahnbereich im Überblick :
Zahnbehandlung |
Vorsorgeuntersuchung und medizinisch notwendige und zahnärztliche Behandlungen kassenübliche Füllungen nur einmal im Jahr Zahnsteinentfernung |
Zahnersatz |
Festzuschüsse, die sich am konkreten Befund orientieren (Beispiet: zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn) Kostenbeteiligung im Durchschnitt zwischen 50 und maximal 65 %', je nach Nachweis von regelmäßigen Vorsorgemaßnahmen (Bonusheft) bei einfacher Ausführung (Regelversorgung) Eigenbeteiligung bei mindestens 35 % der Kosten deutliche Erhöhung der Eigenbeteiligung, wenn über Regelversorgung hinausgehende höherwertige Versorgung gewählt wird (Beispiel: verblendete Krone) |
Kieferorthopädie |
Keine Kostenübernahme Ausnahmen: Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in Abhängigkeit der vorliegenden Indikationsgruppe, schwere Kieferanomalie |
Befund: Einzelzahnlücke, Beispielrechnung in Euro
Zahnersatz-Versorgung |
Brücke (Regelversorgung) |
Voll verblendete Brücke
(hochwertige Ausführung) |
Implantat |
Gesamtkosten |
700 € |
1.000 € |
1.600 € |
Festzuschuss GKV |
350 € |
350 € |
350 € |
Eigenanteil |
350 € |
650 € |
1.250 € |
Befund: Zahnfehlstellung, Beispielrechnung in Euro
Kieferorthopädie Zahnspangenbehandlung
Gesamtkosten |
2.950 € |
*) Die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung tragen die Kassen nur noch in schwierigen Fällen. Laut § 29 Abs. 1 SGB V nur dann, wenn die Kiefer- oder Zahnfehlstellung das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt. Die Leistung muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und sich im Rahmen des Notwendigen bewegen. |
Kassenleistung* |
0,00 |
Eigenleistung |
2.950 € |
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