Beiträge im Rentenalter in der GKV

 

Beiträge im Rentenalter in der Gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Die Krankenversicherung der Rentner ist die zuständige Gesetzliche Krankenkasse für alle Rentenbezieher, wenn die Vorversicherungszeit erfüllt ist. Die Vorversicherungszeit ist dann erfüllt, wenn man seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums pflicht- oder freiwilliges Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert gewesen ist. I.d.R. ist die bisherige GKV die zuständige Krankenkasse für den Rentner.
Mitgliedszeiten in der Sozialversicherung der früheren DDR sind der Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse gleichgestellt.
Der pflichtversicherte Rentner in der KVdR muß die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages aus seiner Rente zahlen. Der Beitrag wird nach dem allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Gesetzlichen Krankenkasse festgesetzt.
Der Rentner und die Gesetzliche Rentenversicherung tragen jeweils 50 % des Beitrages (z.B. bei 15% also 7,5%). Der Zuschuß wird zusammen mit der Rente gezahlt. Der auf die Rente entfallende Beitrag wird von der Rente einbehalten und von der Rentenversicherung an die Gesetzliche Krankenversicherung gezahlt.
Rentner, die die Vorversicherungszeit nicht erfüllt haben, sind nicht automatisch in der KVdR versichert, sondern müssen sich selbst um ihren Krankenversicherungsschutz kümmern. Sie sind dann entweder als freiwilliges Mitglied in der Gesetzlichen Krankenkasse oder in einer Privaten Krankenversicherung. Und sie erhalten auf Antrag den gleichen Zuschuß zu Ihrem Krankenversicherungsbeitrag (bis zur Höchstgrenze), egal ob gesetzlich oder privat versichert, vom Rentenversicherungsträger, wie der pflichtversicherte Rentner.


 

 
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