Gesundheitsreformgesetze bei der GKV

 

Gesundheitsreformgesetze und Leistungskürzungen bei der Gesetzlichen Krankenversicherung

Seit 1977 bis 2006 gab es diverse Kürzungen der Leistungen bei den Gesetzlichen Krankenkassen in Form verschiedener Gesundheitsreformgesetze, um die Kostenexplosion im Gesundheitswesen einzudämmen. Die Leistungen können jederzeit vom Gesetzgeber geändert werden, wenn die Ausgaben im Gesundheitswesen zu hoch werden und Beitragserhöhungen nicht populär sind (Beiträge GKV 2007). Die Wechselmöglichkeiten innerhalb der Gesetzlichen Krankenkassen sind allerdings gelockert worden, so daß ein Wechsel jetzt einfacher möglich ist. In der Privaten Krankenversicherung ist eine Änderung der Leistungen seitens der Krankenversicherung nicht möglich, da diese auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und nur seitens des Krankenversicherungsnehmers geändert werden können. Der Wechsel in eine Private Krankenversicherung soll allerdings durch die 3 Jahres Frist erschwert werden.

1977 Kostendämpfungsgesetz: Zuzahlungen für Arznei-, Verband- und Heilmittel, Kürzung der Zuschüsse für Zahnersatzleistungen, freie Wahl des Krankenhauses wurde eingeschränkt, Einschränkungen bei der kostenfreien Familienhilfe
 
1982 Kostendämpfungsgesetz: Erhöhung der Zuzahlungen Brillen, für Arznei-, Verband- und Heilmittel, für Zahnersatz gibt es für zahntechnische Leistungen (z.B. Brücken, Kronen) nur noch 60% Erstattung, weitere Verschärfung der Voraussetzungen der beitragsfreien Familienhilfe
 
1983 Kostendämpfungsgesetz: erneute Erhöhung der Zuzahlungen für Arznei-, Verband- und Heilmittel, Eigenbeteiligung bei Krankenhausbehandlung, Beitragspflicht für Krankengeld zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (1984)
 
1989 Gesundheitsreform : Zuzahlung von Arznei- und Verbandmitteln sind preisbezogen: bis 30 DM = 3 DM, bis 50 DM = 5 DM, über 50 DM = 7 DM, Erhöhung der Zuzahlung bei Krankenhausaufenthalt auf 11 DM/Tag bis 14 Tage,
keine Leistungen für Kieferorthopädie bei Erwachsenen, keine Leistung für aus GKV-Sicht zahnmedizinisch umstrittene und unnötig aufwendige prothetische Leistungen (z.B. Brücke nur noch zum Ersatz von bis zu 3 Zähnen)
 
1994: Zuzahlung zu Arznei- Verbandsmitteln wird packungsgrößenbezogen(kleine Packung=4 DM, mittlere = 6 DM, große=8 DM.), Erhöhungen der Zuzahlung bei Krankenhausaufenthalt auf 12 DM/Tag max. 14 Tage
 
01.01.1997 Beitragsentlastungsgesetz: Erhöhung der Zuzahlung zu Arznei und Verbandmitteln auf: kleine Packung = 4 DM, mittlere = 6 DM, große = 8 DM, Zuschuß zu Brillengestellen wird gestrichen, Erhöhung der Eigenbeteiligung bei Kuren, Senkung des Krankentagegeldes auf 70% bis max. 90% vom Nettoeinkommen, keine Zahnersatzleistungen mehr für Kinder und Jugendliche, die nach dem 31.12.1978 geboren sind (außer z.B. Unfällen)
 
01.07.1997: Erhöhung der Zuzahlungen bei Arzneimitteln je nach Packungsgröße 9 DM, 11 DM oder 13 DM, Zuzahlung Krankenhausaufenthalt 17 DM (West) bzw. 14 DM (Ost), Eigenanteil:Verbandmittel 9 DM, Fahrtkosten 25 DM, Heilmittel 15%, kleine Hilfsmittel 20%, weitere Erhöhung der Zuzahlungen individuell je Krankenkasse bei Erhöhung des Beitragssatzes (+ 0,1 Prozentpunkt Beitragssatz = + 1 DM bzw. 1%-Punkt-Erhöhung der Zuzahlungen), Zuzahlungsbeiträge werden ab 1.7.1999 entsprechend der Entwicklung der Bezugsgröße angepaßt,
Festlegung eines Festzuschusses und Kostenerstattung für Zahnersatz, bis dahin Kürzung des Kassenzuschusses um 5 Prozentpunkte
 
01.01.1999 Solidaritätsstärkungsgesetz: Reduzierung der Zuzahlungen bei Arzneimitteln je nach Packungsgröße 6 DM, 9 DM ,10 DM; Abschaffung der Festzuschüsse, 50% Erstattung beim Zahnersatz, Streichung des Krankenhausnotopfers
 
01.01.2000 Gesundheitsreform: Streichung medizinisch umstrittener Leistungen /Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkasse, es wird eine Positivliste eingeführt zur Sicherung der Qualität in der Arzneimittelversorgung, Stärkung der Versorgung durch Hausärzte unter Beachtung der freien Arztwahl.
Patientenrechte und Patientenschutz sollen gestärkt werden, Rehabilitation hat Vorrang vor Frühverrentung und Pflege, verbesserte Zusammenarbeit von Hausärzten, Fachärzten und Krankenhäusern z.B. durch gemeinsame Nutzung teurer Medizintechnik, Neuordnung der ärztlichen und zahnärztlichen Vergütung sowie der Krankenhausfinanzierung, ein Globalbudget für die Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherungen wird eingeführt.
 
01.01.2004 Gesundheitsmodernisierungsgesetz: Einführung der Praxisgebühr von 10,- Euro im Quartal beim Arzt/ Zahnarzt. Wird ein Facharzt ohne Überweisung aufgesucht, sind trotzdem 10,- Euro pro Arztbesuch zu zahlen. Bei ambulanter Notfallbehandlung im Krankenhaus sind ebenfalls10,- Euro zu zahlen.
Bei Arznei-, Hilfs- und Verbandmitteln Zuzahlung von 10% des Preises, mindestens jedoch 5,- Euro (maximal 10,- Euro pro Mittel).
Bei einer Sozialtherapie oder benötigt man eine Haushaltshilfe, müssen 10% der täglichen Kosten (mindestens 5,- Euro und maximal 10,- Euro) selbst zugezahlt werden.
Eigenanteil bei stationärer Vorsorge und Rehabilitation sind je Tag 10,- Euro. Max. 28 Tage bei einer Anschlussheilbehandlung.
Eine medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter kostet täglich 10,- Euro Eigenbeteiligung zeitlich unbegrenzt.
Die Zuzahlung für Krankenhausaufenthalt wird auf 10,- Euro pro Tag erhöht.
Fahrtkosten, Brillen (ausser bei Kindern), nicht verschreibungspflichtige Medikamente, Entbindungs- und Sterbegeld wird ganz gestrichen.
Für Heilmittel und häusliche Krankenpflege(max. 28 Tage je Kalenderjahr) müssen 10% des Mittels sowie 10,- Euro je Verordnung selbst getragen werden.
 
01.07.2005 Gesundheitsmodernisierungsgesetz: Erstattung für Zahnersatz und Tagegeld wird komplett gestrichen. Der Beitragssatz erhöht sich um 0,5% für die Versicherten, d.h. Der Arbeitnehmer trägt die Beiträge für Zahnersatz und Krankentagegeld alleine, ohne Arbeitgeberzuschuß.
 
2006 Gesundheitsreformgesetz Eckpunkte(Gesetzgebungsverfahren derzeit noch nicht abgeschlossen):
Gesetzliche Krankenkassen dürfen verschiedene Tarife anbieten, die Behandlung gegen Rechnung und Kostenerstattung soll erleichtert werden, gut wirtschaftende Kassen dürfen Beiträge zurückerstatten, umgekehrt können auch Zusatzbeiträge erhoben werden.
Private Krankenversicherungen müssen Wechselwillige ohne Gesundheitsprüfung und altersunabhängig zu einem Basistarif aufnehmen.
Die Beitragspflichtgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) zur gesetzlichen Pflichtversicherung ( 47.250 Euro jährlich in 2006 und 47.700 Euro jährlich in 2007) muß 3 Jahre lang durchgehend erreicht worden sein, um in eine Private Krankenversicherung wechseln zu können.
Künftig können Versicherte beim Wechsel in eine andere PKV ihre Alterungsrückstellungen mitnehmen.
Ärzte: Haus- und Fachärzte sollen zu festen Geldsätzen honoriert werden (nicht mehr nach Punkten).
Bei Apotheken und Pharmaindustrie soll es mehr Preiswettbewerb durch direkte Verhandlungen zwischen GKV, Herstellern und Apotheken geben, falls dadurch nicht mindestens 500 Millionen Euro pro Jahr eingespart werden, wird den Apothekern und Pharmaindustrie dieser Betrag abgezogen.

 

 
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